JR fragt nach – Betreten eines Kreisverkehrs
Während im Internet und in der STVO keine expliziten Aussagen über das Betreten eines Kreisverkehrs, genauer gesagt das Betreten der Mittelinsel eines Kreisverkehrs, gemacht werden, ist die Diskussion im Geoclub-Forum zu diesem Thema auf neun Seiten angewachsen. Bei Aussagen wie…
Das Betreten von Mittelinseln (mit oder ohne Kreisverkehr) ist nicht verboten und somit grundsätzlich erlaubt.
oder
Das Prinzip in Deutschland ist tatsächlich, dass alles, was nicht verboten ist, auch erlaubt ist.
… frage ich mich allerdings, ob in Deutschland wirklich alles per Gesetz definiert werden muss. Brauchen wir einen Paragraphen in der STVO, der das Betreten von Kreisverkehren regelt? Reicht der gesunde Menschenverstand nicht mehr aus? Was sagt die Polizei hinsichtlich der Betretung von Kreisverkehren? Wie verhält sie sich, wenn Personen auf dem Kreisverkehr stehen und dort etwas suchen?
Die Polizei, dein Freund und Helfer, sollte zumindest auf die letzten beiden Fragen eine Antwort parat haben.
Eine kurze mail formuliert
Ich habe im Internet zum Thema Kreisverkehr nur den Paragraphen 9a in der STVO gefunden. Dieser gibt aber keine Auskunft darüber, ob das Betreten und Verweilen auf dem Kreisverkehr verboten ist.
Gibt es an anderer Stelle dazu eine Regelung? Wie verhält sich die Polizei, wenn sich Personen auf einem Kreisverkehr aufhalten (kein Unfall, o.ä.)?
und ab damit an das Polizeirevier Waiblingen.
Die Antwort
Der § 9a ist aufgehoben.
Die von Ihnen angefragten Verhaltensweise sind in den übrigen §§ der StVO geregelt.
§§ 1 Grundregeln, 2 Straßenbenutzung, 25 Fußgänger etc.
war nicht wirklich das, was ich erwartet habe.
Die Anfrage kurzerhand entsprechend umformuliert
Ich habe im Internet zum Thema Kreisverkehr nur den Paragraphen 9a in der STVO gefunden.
Dieser gibt aber keine Auskunft darüber, ob das Betreten und Verweilen auf einer Mittelinsel eines Kreisverkehr erlaubt oder verboten ist.
Gibt es an außer den allgemeinen Paragraphen (§1, §2, §25) dazu eine Regelung? Wie verhält sich die Polizei, wenn sich Personen auf einem Kreisverkehr aufhalten (kein Unfall, o.ä.)?
und raus damit an zehn verschiedene Polizeipräsidien, die Hochschule der Polizei in Münster und an das Innenministerium Baden Württemberg.
Nach und nach trudelten die Antworten ein, ganz einig scheint man sich bei diesem Thema aber wohl selbst in Kreisen der Polizei nicht zu sein.
Antwort vom Polizeipräsidium Stuttgart
Grundsätzlich ist es nach hiesiger Auffassung Fußgängern innerorts nicht verboten, einen Kreisverkehr zu betreten. Ein Einschreiten der Polizei kann aber im Einzelfall geboten sein, wenn z.B. die Bepflanzung eines Kreisverkehrs durch das Betreten in Mitleidenschaft gezogen wird oder durch das Verweilen andere Verkehrsteilnehmer belästigt, behindert, gefährdet oder geschädigt werden.
Antwort von der Polizei Niedersachsen
Den Bereich „Verkehrsrecht“ unterscheiden wir u.a. in die Einsatzbereiche „Straßenrecht“ und „Straßenverkehrsrecht“. Gewöhnlich gilt hier die Formel „Vorbehalt des Straßenrechts“ und „Vorrang des Straßenverkehrsrechts“. Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörden durch die wegerechtliche Widmung den Nutzungsrahmen vorgibt, der durch die StVO nicht erweitert, aber eingeschränkt werden kann. Gemäß § 2 der „Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover“ (als Anlage beigefügt) dürfen Straßen und Grünlagen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrem Widmungszweck entsprechend benutzt werden. Dies wird in der Regel für Mittelinseln von Kreisverkehrsplätzen (KVP) nicht zutreffen. Daher ist jeder KVP hinsichtlich der Benutzung von Mittelinseln einzeln zu betrachten. Ein Einschreiten der Polizei erfolgt, sofern die (Verkehrs-) Sicherheit beeinträchtigt wird.
Antwort von der Polizei Sachsen
Das Betreten und Verweilen auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrsplatzes ist gesetzlich nicht geregelt und somit auch prinzipiell nicht verboten. Mit § 25 StVO wurde allerdings geregelt, wo und wie sich ein Fußgänger im öffentlichen Straßenverkehr, und dazu gehört auch die bauliche Anlage eines Kreisverkehrsplatzes, zu bewegen hat. Wenn etwas nicht ausdrücklich verboten wird, kann man nicht davon ausgehen, das es automatisch erlaubt ist.
Es gibt die unterschiedlichsten Gestaltungsarten (z.B. Grünflächen, Skulpturen, Denkmale mit umlaufendem Fußweg, Brunnen, Blumenrabatten, kleine Plätze zum Überfahren geeignet, ebenerdig, leichte Erhöhungen, aufgeschüttete Hügel u.s.w.) solcher Plätze.
Wie sich die Polizei verhält hängt demnach von der Größe und Gestaltung des Kreisverkehrsplatzes ab. So wie es sehr viele Möglichkeiten unterschiedlicher Gestaltungsarten gibt, genau so viele Möglichkeiten des Einschreitens oder auch Nichteinschreitens gibt es für die Polizei.
In den meisten Fällen ist ein solcher Kreisverkehrsplatz allerdings so gestaltet, dass der gesunde Menschenverstand ausreichend ist um einzuschätzen ob das Betreten und Verweilen auf der Mittelinsel vorgesehen ist oder nicht.
Antwort von der Polizei Hessen:
Es gibt keine generelle Regelung sondern es kommt im Einzelfall auf die bauliche Ausbringung an.
Z.B. der „Große Kreisel“ in Kassel hat Bus- und Straßenbahnhaltestellen und Fußgängerzugänge.
Kleinkreisel sind nicht zum Betreten gedacht. Der Zugang ist somit nur über die Fahrbahn möglich.
Dort hat der Fußgänger(Fahrbahn) nichts zu suchen.
Die Palette reicht von Ablenkung der Verkehrsteilnehmer bis zu gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, je nach Verhalten.
Es kann auch verbotenes Betreten von Grünanlagen als OWI nach Ortsrecht bedeuten.
Die Polizei kann dort entsprechend Einschreiten, vom höflichen Aufklären bis zum Platzverweis auch mit Sanktion (Geldverwarnung), bzw. Strafanzeige.
Antwort von der Polizei Thüringen:
Auch wenn die Straßenverkehrsordnung keine spezifischen Bestimmungen für das Verhalten der Fußgänger am Kreisverkehr enthält, ergeben sich die Pflichten hinreichend aus § 25, insbesondere den Absätzen 1 und 3.
Demnach haben Fußgänger die Gehwege zu benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand (dem Fahrverkehr entgegen) gehen.
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.
Unter Beachtung dieser Vorschriften gelangt ein Fußgänger nicht auf die Mittelinsel eines Kreisverkehrs.
Das Betreten der Mittelinsel stellt insofern eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die die Polizei einschreiten würde.
Die Bremer Polizei wollte es genauer wissen
Welche „Wege/Fahrbahnen“ Fußgänger benutzen müssen und dürfen regelt der § 25 StVO. Um Ihre Anfrage vollständig beantworten zu können, benötige ich weitere Angaben.
Zu welchen Zweck halten sich die Personen auf der Verkehrsinsel/Mittelinsel auf, Demo, etc?
Da ich begeisterter GPS-Mission-Spieler bin , gab es folgende Antwort
Es handelt sich um ein GPS-basiertes Spiel, bei dem man virtuelle Punkte besuchen muss, um zur nächsten Station zu gelangen. Das Spiel nennt sich GPS-Mission (gpsmission.com). Da in einem internen Forum die Möglichkeit der Einbindung einer Mittelinsel in das Spiel diskutiert wird, wollte ich mich über die Rechtslage erkundigen. Die Personen halten sich also nur zu spielerischen Zwecken auf der Mittelinsel auf und müssen eventuell noch Hinweise zur Beantwortung von Fragen dort sammeln.
und daraufhin eine eindeutige Antwort zurück:
Es ist nicht erlaubt die Mittelinsel eines Kreisverkehrs zu spielerischen Zweckes zu betreten.
Ich hoffe Ihre Anfrage abschließend beantwortet zu haben.
München, Rheinland-Pfalz, Berlin und Hamburg und Thüringen sind mir nach knapp einer Woche eine Antwort schuldig geblieben. Ebenso haben das Innenministerium und die Hochschule der Polizei bisher nicht auf meine Anfrage reagiert.
Unter dem Strich kann man also sagen, dass das Betreten eines Kreisverkehrs, sofern man die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder die Bepflanzung beschädigt, generell nicht verboten ist. Allerdings kann die Polizei eingreifen, sich auf §1
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird…
Quelle: STVO
und §25
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat…
Quelle: STVO
der STVO stützen und zusätzlich mit Begründung des Eingriffs in den Straßenverkehr Bußgelder verhängen und die Personen vom Kreisverkehr verweisen. Die Aussage von der Polizei Bremen in Bezug auf spielerisches Betreten eines Kreisverkehrs ist zwar eindeutig, in der Praxis wird aber wohl nicht jede Polizeistreife anhalten und eingreifen.
Von Geocaches auf Kreisverkehren kann man halten was man will, der Aussage von Zappo
Fakt für mich ist: Wenn die Insel nicht ein zum Betreten geschaffener öffentlicher Raum ist, (und sowas kenne ICH z.B. garnicht) hat da der Cache und der Cacher nix verloren: Das überqueren per Fuß kann die Autofahrer verunsichern, die Bepflanzung leidet – und vor allem ist das wahrscheinlich keine Location, die Erlebnis und Erinnerung beschert – Punkt eben – Spiel nicht verstanden.
Wenn mal ein sehenswertes Kunstwerk o.ä. im Kreisel steht, kann man die Dose – wenns denn sein muß – auch außerhalb der Fahrbahn anbringen.
Quelle: Zappo im Geoclub
kann ich nur zustimmen. Ich habe Dosen auf Kreisverkehren gesucht und fand es am Anfang nicht unbedingt schlecht. Mittlerweile würde ich aber weder eine Dose auf einer Mittelinsel auslegen, noch dort welche suchen. Meine Ignorelist freut sich immer über Zuwachs und ich brauche mir keine Gedanken darüber machen, ob ich mit solchen Aktionen irgendwelche Autofahrer ablenke und dadurch vielleicht etwas passieren könnte.
Donnerstag, 8. Oktober 2020 23:34
[…] Rechtliche Lage bei Kreisverkehren unklar laut JR849 […]
Samstag, 28. März 2015 9:56
[…] – Nabu macht sich lächerlich – Friedhofscachen – Dr. Cool under Fire – Kreisverkehr betreten – Vielleicht als Hase verkleidet – Radioaktiver Koffer im Baum, wie […]
Samstag, 7. Dezember 2013 11:29
Hey!
Also mein Kommentar darauf kommt nun dezent später als alle anderen . Ich hatte gerade eine „gute“ Idee für einen „Insel-Cache“ und da es hier in unserer Stadt nicht so viele Inseln gibt , dachte ich kurz mal an einen der paar neuen Kreisverkehrsinseln …..allerdings war mir nicht ganz wohl dabei . Also Goggel frägen ….und Antwort bekommen .
Klasse recherchiert , alle gefragt , prinzipiell gute Antworten bekommen ….nun muss ich eine andere Insel entdecken . Die Zeit drückt aber, der soll am 01.01. an den Start.. …hmmmm!
Danke für den Beitrag!!
Freitag, 8. Juli 2011 13:58
Das ist Deutschland! Ich soll den Gehweg benutzen. Wenn aber keiner da ist?
Mal ehrlich: Wenn Caches im Kreisverkehr liegen, würde ich sie nicht freiwillig suchen.
Freitag, 3. September 2010 1:47
*Artikel aktualisiert.
Die Polizei aus Thüringen hat sich doch noch gemeldet.
Sonntag, 29. August 2010 22:46
Ihr habt echt viel Zeit
Samstag, 28. August 2010 0:21
Schön gemachte Recherche, Respekt!
Freitag, 27. August 2010 23:14
Auf die Antwort „wegen einer Verkehrszählung“ hätten die Bremer bestimmt eine andere Antwort parat gehabt
Sein muss es wirklich nicht, aber manchmal gibt’s vielleicht doch ne Ausnahme kommt aber immer auf den Einzelfall an und die Sicherheit geht wie immer für ALLE vor !
Freitag, 27. August 2010 22:58
Klasse recherchiert! Auch wenn Dosen mitten auf der der Straße nicht zu meinen Favoriten zählen, habe ich die Diskussion verfolgt.
Jetzt bliebe noch zu klären, ab wann die Ordnungsmacht eine Gefährdung sieht, aber da wird es warscheinlich bei zwei Beamten je nach Tagesform drei Meinungen geben.
(Hoffentlich gehen Deinen Weg der aktiven Recherche statt des fundierten Halbwissens nicht zu viele im Forum, da würden einige Threads nicht mehr solchen Unterhaltungswert haben. Darüber hinaus müssten sich die entsprechnden Stellen auf Grund der häufigen Anfragen sich ernshaft mit der Gefahr Location-based Games auseinandersetzen.)
Freitag, 27. August 2010 22:49
Du hast vergessen die Frage in de.soc.recht.strassenverkehr zu stellen
Aber mal ehrlich, eigentlich ist die Angelegenheit ziemlich eindeutig geregelt* – oder sehe nur ich das so
*§25 StVO
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen….
Freitag, 27. August 2010 22:04
Endlich ist DAS geklärt und ich kann wieder ohne Schweissausbrüche zu bekommen ruhig schlafen. Hatte schon Albträume wegen noch nicht gemachter Kreiseldosen…
Komm, JR, für das Leitplankenmicros gibt’s doch sicher auch noch eine schwammige Gesetzesinterpretation, dann haben wir den Müll endlich los!
Wie auch immer, gute recherchierter Artikel. Danke.
Freitag, 27. August 2010 21:17
Nun, wenn es kein KVA wäre, sondern den ‚Mittelinsel‘ einer Fußgängerkreuzung?
Mußte zulässig sein.
Aber wenn besagte Mittelinsel eine Ampel enthält und der Cache ist 3m hoch, oben auf dem Ampel? gefährliche Eingriff beim Cache heben?
Durfte nicht zulässig sein.
Was ist aus dem gesunden Menschenverstand geworden?
Bin ohnehin gegen alle Art innerstädtische Mikros und die blöde Leitplankendosen…
Freitag, 27. August 2010 21:07
Das könnte ja fast ein „Akte investigativ – Akte fragt nach“ – Beitrag werden
Freitag, 27. August 2010 20:58
Also „SBA frei!“ für Kreisverkehrcaches in Bremen
Freitag, 27. August 2010 20:23
WOW, auch von meiner Seite her Respekt
Hier hat man doch endlich mal „eine“ Aussage, oder sind es doch mehrere zumindest sieht man, dass es ländertechnisch kleine aber feine
Unterschiede gibt.
Vielen Dank für diesen ausführlichen Bericht
(auch wenn ich niemals auf die Schnapsidee kommen würde in sonem
Kreisverkehr einen Cache auszulegen)
Viele Grüße aus Mittelfranken
Redstav
Freitag, 27. August 2010 19:41
Jetzt wißt Ihr es: Ihr könnt entweder einen Riesenaufstand machen und einen Haufen Polizei- oder Gesetzeshüter anschreiben – oder gleich den Zappo fragen
Nöh, im Ernst: Respekt für die Recherche – und Danke für die ausführliche Info. Wenn das Schule machen würde, statt sich immer nur auf der Ebene : „Ich glaube, Ich meine, aber mein Schwager hat mal….“ zu bewegen, wäre so manche Diskussion im Geoclub schneller beendet – wenn man das wollte
Danke.
Zappo
Freitag, 27. August 2010 19:15
Das nenne ich mal eine ausführliche Analyse . Respekt & vielen Dank
Heiko aka Grauer Star